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   BFH, 27.12.2005 - VII B 268/04   

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https://dejure.org/2005,16334
BFH, 27.12.2005 - VII B 268/04 (https://dejure.org/2005,16334)
BFH, Entscheidung vom 27.12.2005 - VII B 268/04 (https://dejure.org/2005,16334)
BFH, Entscheidung vom 27. Dezember 2005 - VII B 268/04 (https://dejure.org/2005,16334)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 102 Satz 2; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 126 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 69 § 193; FGO § 102 S. 2 § 115 Abs. 2
    Ermessensentscheidung FA - gerichtliche Überprüfung

  • datenbank.nwb.de

    Berücksichtigung nur aus den Akten ersichtlicher Ermessenserwägungen zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 11.03.2004 - VII R 52/02

    Haftung des "Strohmann-Geschäftsführers"

    Auszug aus BFH, 27.12.2005 - VII B 268/04
    Schließlich habe es auch unter Verstoß gegen § 102 Satz 2 FGO nicht berücksichtigt, dass vom FA zur Haftung des seit Januar 1992 bestellten weiteren Geschäftsführers erstmals im finanzgerichtlichen Verfahren überhaupt Erwägungen angestellt worden seien; das FG weiche damit von dem BFH-Urteil vom 11. März 2004 VII R 52/02 (BFHE 205, 14, BStBl II 2004, 579) ab, in dem klargestellt worden sei, dass die maßgeblichen Erwägungen zur Auswahl unter potentiellen Haftungsschuldnern im Haftungsbescheid in der Form der Einspruchsentscheidung angestellt werden müssen.
  • BFH, 15.11.2022 - VII R 23/19

    Geschäftsführerhaftung: Überwachungsverschulden, eigenes Unvermögen

    Eine Schätzung war im Streitfall zulässig, weil die Unaufklärbarkeit der für die Ermittlung der Haftungsquote maßgeblichen Geschäftsvorfälle im Verantwortungsbereich der von ihm vertretenen GmbH lag (vgl. Senatsbeschluss vom 27.12.2005 - VII B 268/04, BFH/NV 2006, 708, Rz 11).
  • FG Düsseldorf, 06.03.2015 - 12 K 2776/12

    Erhebung von Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer nach § 233a Abgabenordnung

    Dergestalt nachgeholte Begründungen sind keine zulässige Ergänzung von Ermessenerwägungen i. S. d. § 102 Satz 2 FGO, sie bleiben im finanzgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt (vgl. BFH vom 27.12.2005 VII B 268/04 BFH/NV 2006, 708).
  • FG Düsseldorf, 04.04.2006 - 6 K 121/06

    Aufhebung der Vollziehung; Begünstigender Verwaltungsakt; Beschwer;

    Die Steuerakten enthalten ebenfalls keinen Anhaltspunkt für eine Ermessensausübung (zur Frage, ob Ermessenserwägungen in den Verwaltungsakten überhaupt berücksichtigt werden können, vgl. BFH-Beschluss vom 27. Dezember 2005 VII B 268/04, BFH/NV 2006, 708).
  • FG Münster, 29.08.2019 - 5 K 4028/16

    Verfahrensrecht - Zur Haftungsinanspruchnahme eines Kontobevollmächtigten als

    Seine Ermessenserwägungen hatte der Beklagte bereits durch Übersendung des Aktenvermerks vom 28.10.2015 als Anlage zur Klageerwiderung vom 13.12.2017 gem. § 102 Satz 2 FGO während des laufenden Klageverfahrens wirksam ergänzt (vgl. BFH, Beschluss vom 27.12.2005 - VII B 268/04, BFH/NV 2006, 708).
  • FG Rheinland-Pfalz, 03.12.2020 - 3 K 1895/18

    Keine Anwendung der Anfechtungsbeschränkung des § 351 Abs. 1 AO auf

    Es ist nicht Sache des Gerichts, sich - möglicherweise - für die Ausübung des Ermessens maßgebliche Erwägungen aus für den Streitfall nicht unmittelbar bedeutsamen Akten herauszusuchen (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Dezember 2005 VII B 268/04, BFH/NV 2006, 708).
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.11.2020 - 3 K 1895/18

    Verfahren wegen des Bestehens einer Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG und der

    Es ist nicht Sache des Gerichts, sich - möglicherweise - für die Ausübung des Ermessens maßgebliche Erwägungen aus für den Streitfall nicht unmittelbar bedeutsamen Akten herauszusuchen (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Dezember 2005 VII B 268/04, BFH/NV 2006, 708 ).
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